Häufige Fragen
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Gemäss Art. 27.1. des Reglements hat der überlebende Ehegatte eines verstorbenen Versicherten Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn sie/er:
a) für den Unterhalt mindestens eines rentenberechtigten Kindes aufkommen muss oder
b) das 35. Altersjahr vollendet hat und die Ehe mindestens zwei Jahre gedauert hat (eine allfällige vorangehende Lebenspartnerschaft wird der Mindestdauer angerechnet) oder
c) eine ganze Rente der Eidg. IV, jedoch sonst keine Vorsorgeleistungen, bezieht.
Erfüllen hinterbliebene Ehegatten keine dieser Voraussetzungen, so besteht Anspruch auf eine einmalige Abfindung von fünf Jahresrenten.
(Hinweis: Lebenspartner mit dem Zivilstand "eingetragene Partnerschaft" sind den Ehepartnern von Gesetzes wegen gleichgestellt)
Gemäss Art. 28.2. des Vorsorgereglements gewährt die PGG auf schriftliches Gesuch Leistungen für den Lebenspartner, welche der Ehegattenrente entsprechen, wenn der Lebenspartner eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
a) Der Lebenspartner hat mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen im gleichen Haushalt gelebt und eine Lebensgemeinschaft geführt (Ehejahre werden hierbei bei beiden Lebenspartnern nicht angerechnet).
b) Der Lebenspartner hat im Zeitpunkt des Todes des Versicherten im gleichen Haushalt gelebt, eine Lebensgemeinschaft geführt und muss für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder, die gemäss Vorsorgereglement Anspruch auf Waisenrenten haben, aufkommen.
Eine Lebensgemeinschaft ist definiert durch eine Wohngemeinschaft (gemeinsam geführter Haushalt) und das Vorliegen einer ausschliesslichen Zweierbeziehung. Zudem darf der Lebenspartner nicht jünger als 35 Jahre alt sein, nicht verheiratet sein, mit dem Versicherten weder verwandt sein noch zu ihm in einem Stiefkindsverhältnis stehen und keine Ehegattenrente oder Lebenspartnerrente einer Vorsorgeinrichtung der 2. Säule oder der AHV beziehen.
Sterben Altersrentenbezüger, die rentenberechtigte Ehegatten oder Lebenspartner hinterlassen, so erhalten letztere gemäss Anhang des Vorsorgereglements ("Vorsorgeplan") eine lebenslange Hinterbliebenenrente in der Höhe von 60% (Basis-und Basis-Zusatzplan) der Altersrente.
Ist der überlebende Ehepartner oder Lebenspartner mehr als zehn Jahre jünger als der Versicherte oder erfolgt die Eheschliessung nach dem 65. Altersjahr, wird die Ehegattenrente wie folgt gekürzt:
- Die Ehegattenrente wird um 1% ihres Betrags für jedes ganze oder angebrochene Jahr gekürzt, um das der Ehepartner mehr als zehn Jahre jünger ist als der Versicherte.
- Die Ehegattenrente wird überdies gekürzt, sofern die Eheschliessung nach Vollendung des 65. Altersjahres erfolgte, und zwar um 20% für jedes ganze oder angebrochene übersteigende Altersjahr.
- Keine Ehegattenrente wird ausbezahlt, wenn die Ehe nach Vollendung des 69. Altersjahres geschlossen wurde oder wenn der Versicherte im Zeitpunkt der Eheschliessung das 65. Altersjahr vollendet hatte und an einer ihm bekannten schweren Krankheit litt, an der er innerhalb von 2 Jahren nach der Eheschliessung stirbt.
In der PGG existieren ab 2019 zwei Vorsorgepläne: ein Basisplan (Einkommen bis CHF 97'500) und ein Basis-Zusatzplan (Einkommen von CHF 97'500 bis CHF 127'980).
Für beide Vorsorgepläne existieren auch je zwei Sparpläne, ein "Sparplan Standard" und ein "Sparplan Plus"
Die Sparpläne Plus ermöglichen (beim Basisplan je nach Firmenzugehörigkeit ab Alter 25 resp. Alter 45) sich stärker an der beruflichen Vorsorge zu beteiligen. Dank höherer Arbeitnehmersparbeiträge steigt das Altersguthaben bis zum Zeitpunkt der Pensionierung stärker an als beim Standardplan. Auf diese Weise können Sie Ihre zukünftigen Altersleistungen (Rente oder Kapital) verbessern. Dank der höheren Abzüge für die Arbeitnehmersparbeiträge reduziert sich das steuerbare Einkommen, was einen weiteren positiven Effekt darstellt.
Ein Wechsel des Sparplans ist jährlich jeweils auf den 1. Januar möglich, sofern die Mitteilung mit separatem Formular (auf unserer Homepage verfügbar) bis 30. November des Vorjahres erfolgt.
Der Arbeitgebersparbeitrag ist in beiden Plänen identisch.
Hinweis: aktiven Mitgliedern unter dem Vertragsverhältnis nach L-GAV - Lounges steht keine Wahlmöglichkeit zur Verfügung.
Grundsätzlich bezahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bis zur Pensionierung - nebst Risikobeiträgen - monatlich Sparbeiträge, welche dem persönlichen Altersguthaben gutgeschrieben werden. Dieses Altersguthaben erhöht sich zudem um die jährlich gutgeschriebene Verzinsung.
Zum Zeitpunkt der Pensionierung können Aktiv-Versicherte der PGG wählen, ob sie eine Altersrente oder ihr Kapital (entsprechend dem Altersguthaben) beziehen möchten (oder eine Kombination aus Rente und Kapital). Die Altersrente wird berechnet, indem das Altersguthaben zum Zeitpunkt der Pensionierung mit dem Umwandlungsfaktor (derzeit im Alter 65 bei PGG 5.90%) multipliziert wird.
Beispiel:
Altersguthaben zum Zeitpunkt der Pensionierung im Alter 65: CHF 400'000
Umwandlungsfaktor: 5.90%
Jährliche Altersrente = CHF 400'000 x 5.90% = CHF 23'600
In erster Linie muss der Arbeitgeber über den Pensionierungswunsch informiert werden resp. im Falle der vorzeitigen Pensionierung formell die Kündigung ausgesprochen werden.
Parallel muss der Pensionskasse PGG mit besonderem Formular (bei der Geschäftsstelle der Kasse verfügbar) ebenfalls der Zeitpunkt der Pensionierung - im Idealfall mindestens zwei Monate vorher - bekannt gegeben werden.
Möchte ein Versicherter von der Möglichkeit eines Kapitalbezugs resp. einer -abfindung Gebrauch machen (oder einer Mischung aus Rente und Kapitalbezug), muss er dies ebenfalls auf dem erwähnten Formular bekannt geben. Hierfür besteht eine Frist von mindestens einem Monat vor der effektiven Pensionierung.
Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Wohneigentumsförderung (WEF) haben Versicherte, welche keine Rente beziehen, grundsätzlich die Möglichkeit, mit einem bestimmten Teil ihrer Vorsorgegelder ganzjährig selbstgenutztes Wohneigentum zu finanzieren.
Sollten Sie eine solche Möglichkeit in Betracht ziehen, finden Sie unter dem separaten Register Hypothek/WEF die entsprechenden weiterführenden Informationen und das Formular, welches Sie der Geschäftsstelle einzureichen haben.
Selbstverständlich kann Ihnen die Geschäftsstelle auch eine individuelle Offerte unterbreiten, welche aufzeigt, wie stark die voraussichtlichen Leistungen bedingt durch einen Vorbezug reduziert werden.
Nebst dem Vorbezug besteht auch die Möglichkeit, die Vorsorgegelder nur zu verpfänden, was den Vorteil hat, dass die voraussichtlichen Leistungen nicht aufgrund eines Vorbezugs geschmälert werden.
Unter freiwilligem Einkauf versteht man die Möglichkeit, dank zusätzlicher Einzahlungen auf freiwilliger Basis noch mehr in die eigene Vorsorge zu investieren und damit seine zukünftigen Leistungen zu verbessern. Daneben können diese freiwilligen Einkäufe im Rahmen der Steuerdeklaration vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden, was zu erheblichen Einsparungen führen kann.
Grundsätzliche Voraussetzung ist, dass ein entsprechendes Einkaufspotenzial (oder eine Vorsorgelücke) besteht. Anhand Ihres jährlich zugestellten Versicherungsausweises können Sie feststellen, wie hoch ein allfälliges Potenzial ist ("maximale Einkaufssumme").
Für freiwillige Einkäufe bestehen nebst der Grundvoraussetzung des verfügbaren Einkaufspotenzial folgende weitere Restriktionen (nicht abschliessend):
- Nach einem freiwilligen Einkauf ist das gesamte Altersguthaben resp. Vorsorgekapital für drei Jahre gesperrt, d.h. es können keine Kapitalbezüge bei Pensionierung, Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder Barauszahlungen infolge endgültigem Verlassen der Schweiz erfolgen.
- Sollte bereits ein Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung getätigt worden sein, muss dieser zuerst an die PGG zurückbezahlt werden.
- Personen, welche aus dem Ausland zugezogen sind und noch nie einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehört haben, können während den ersten fünf Jahren pro Jahr maximal 20% des versicherten Salärs einkaufen.